4.2. Die Beschwerdeführer I halten dagegen, das Abbrennen des gesamten Wohnhauses sei nicht – wie von der Vorinstanz erwogen – notwendige Nebenfolge zur Erreichung des primären Handlungsziels von A. sel. gewesen. Da er lediglich in der Küche und im Wohnzimmer Benzin verteilt habe, sei darauf abzustellen, dass sich sein Vorsatz nur auf diese beiden Räume bezogen habe, nicht auf das gesamte Wohnhaus. Um seinem Leben ein Ende zu setzen, hätte es nach seiner Vorstellung ausgereicht, Wohnzimmer und Küche in Brand zu setzen. Daher sei auch mit Bezug auf die am Wohnhaus entstandenen Sachschäden lediglich von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen.