Er müsse sich immerhin darüber im Klaren gewesen sein, dass sich das Feuer nach seinem Tod weiter ausbreiten und möglicherweise nicht rechtzeitig zur Verhinderung von Schäden an den Stallungen gelöscht würde. Insbesondere aufgrund der dem verwendeten Brandbeschleuniger (10 bis 20 Liter Kleingerätebenzin) innewohnenden Brandlast habe ihm bewusst sein müssen, dass das Feuer leicht auf die Nebengebäude übergreifen könnte. Mit Rücksicht auf das - 26 - eventualvorsätzliche Handeln von A. sel. dürfe hier die Versicherungsleistung nicht ganz verweigert, aber im grossen Umfang (zu 80%) gekürzt werden (angefochtener Entscheid, Erw. 7.4.2 f.).