Anders verhalte es sich hingegen beim Ökonomieteil des Gebäudes Nr. aaa; das Abbrennen jener Gebäudebereiche habe im Gegensatz zum Wohnhausteil nicht direktes Handlungsziel von A. sel. gebildet und sei zur Erreichung desselben auch nicht notwendig gewesen. Er habe somit den dort entstandenen Sachschaden lediglich billigend in Kauf genommen und insofern eventualvorsätzlich gehandelt. Er müsse sich immerhin darüber im Klaren gewesen sein, dass sich das Feuer nach seinem Tod weiter ausbreiten und möglicherweise nicht rechtzeitig zur Verhinderung von Schäden an den Stallungen gelöscht würde.