Sein Wille sei somit nicht nur auf seinen eigenen Tod, sondern auch auf die Brandlegung im Wohnhaus gerichtet gewesen. Folglich habe er in Bezug auf die Zerstörung des Wohnhauses mit direktem Vorsatz gehandelt. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin II Versicherungsleistungen in diesem Punkt verweigern dürfen (angefochtener Entscheid, Erw. 7.3.2 f.).