Eventualvorsatz vorlag, nicht decken muss, auch nicht im von der Vorinstanz festgelegten Teilumfang aufgrund einer Kürzung der Leistung für den am Ökonomieteil entstandenen Sachschaden. 3.4.6. Demnach sind schon aus diesem Grund die Beschwerde I abzuweisen und die Beschwerde II gutzuheissen, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin II den Beschwerdeführern I für den durch den besagten Brandfall am Gebäude Nr. aaa Q. entstandenen Schaden keine Versicherungsleistung erbringen muss.