3.4.5. Aus all diesen Gründen ist der Auslegung von § 27 Abs. 1 GebVG durch die Beschwerdeführerin II, wonach auch die eventualvorsätzliche Schadensverursachung unter diesen Tatbestand falle und ein Leistungsverweigerungsrecht begründe, der Vorzug zu geben. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin II den beim Brand vom tt.mm.2018 am Gebäude Nr. aaa entstandenen Sachschaden unabhängig davon, ob auf Seiten des Brandstifters A. sel. ein direkter Vorsatz oder ein - 25 -