ren lässt, inwieweit sie gewollt waren oder zumindest billigend in Kauf genommen wurden. Es ist denn auch im Wesentlichen eine Wertungsfrage, ob auch der eventualvorsätzlich Handelnde von jeglicher Versicherungsleistung ausgeschlossen werden soll. Diese Wertungsfrage hat der Gesetzgeber zu treffen, der sich hier – wie oben dargelegt – nie eindeutig gegen einen solchen Leistungsausschluss bei eventualvorsätzlichem Handeln positioniert hat.