Der Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers spricht demnach nicht zwingend gegen die Miterfassung des Eventualvorsatzes. Trotz tendenziell geringerem Verschuldungsgrad als beim direkten Vorsatz oder der Absicht kann es gerade wegen der schwierigen Abgrenzung zwischen diesen Vorsatzformen in Fällen der Brandstiftung in suizidaler Absicht sinnvoll und angezeigt sein, auch den eventualvorsätzlich Handelnden vom Versicherungsschutz auszuschliessen, weil die Gemeinschaft der Versicherten nicht für die Last von Brandschäden aufkommen soll, von denen sich letztlich nicht so genau klä-