Mit einem gewissen Gebäudeschaden muss bei der Brandlegung an einem Gebäude immer gerechnet werden, ansonsten der Brandstifter das Gebäude verlassen und sich im Freien selbst anzünden müsste. Aus der Frage, in welchem Ausmass der Schaden am Gebäude (als notwendige Nebenfolge) gewollt war oder nur billigend in Kauf genommen wurde, können sich – wie erwähnt – im Bereich von suizidmotivierten Brandstiftungen an Gebäuden speziell schwierige Grenzziehungen ergeben.