5b, begründete das Bundesgericht die Nichtanwendung von Art. 14 Abs. 1 VVG auf eine eventualvorsätzliche Schadensverursachung im Wesentlichen damit, dass im Falle des Eventualvorsatzes nur das schadensbegründende Ereignis als solches, nicht hingegen der Erfolg gewollt sei. In Fällen der Brandstiftung in suizidaler Absicht kann jedoch höchst unklar sein, inwieweit der Erfolg (Brandschaden am Gebäude) vom Willen des Brandstifters getragen war oder nicht. Mit einem gewissen Gebäudeschaden muss bei der Brandlegung an einem Gebäude immer gerechnet werden, ansonsten der Brandstifter das Gebäude verlassen und sich im Freien selbst anzünden müsste.