weit von der Billigung des Erfolgs entfernt sein. Zudem kann sich, wie figura zeigt (siehe dazu Erw. 4 hinten), auch die Grenzziehung zwischen eventualvorsätzlichem Handeln und solchem mit direktem Vorsatz mitunter, gerade in Fällen der Brandstiftung in suizidaler Absicht, schwierig gestalten. In BGE 115 II 264, Erw. 5b, begründete das Bundesgericht die Nichtanwendung von Art. 14 Abs. 1 VVG auf eine eventualvorsätzliche Schadensverursachung im Wesentlichen damit, dass im Falle des Eventualvorsatzes nur das schadensbegründende Ereignis als solches, nicht hingegen der Erfolg gewollt sei.