Immerhin will der bewusst fahrlässig Handelnde den Erfolg nicht, während der eventualvorsätzlich Handelnde den Eintritt des Erfolgs billigt und insofern eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem verletzten Rechtsgut an den Tag legt, was unter moralischen Gesichtspunkten ähnlich negativ bewertet bzw. missbilligt werden kann wie eine beabsichtigte Schädigung. Der nächste gedankliche Schritt zum Wille des Erfolgs als notwendige Nebenfolge des angestrebten Handlungsziels (direkter Vorsatz) muss daher verschuldensmässig unter Umständen nicht mehr sehr - 24 -