Es ist jedoch nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb die Schwelle von der bewussten Fahrlässigkeit zum Eventualvorsatz a priori erheblich niedriger sein sollte als diejenige vom Eventualvorsatz zum direkten Vorsatz oder zur Absicht. Immerhin will der bewusst fahrlässig Handelnde den Erfolg nicht, während der eventualvorsätzlich Handelnde den Eintritt des Erfolgs billigt und insofern eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem verletzten Rechtsgut an den Tag legt, was unter moralischen Gesichtspunkten ähnlich negativ bewertet bzw. missbilligt werden kann wie eine beabsichtigte Schädigung.