Es werde deshalb vorgeschlagen, unabhängig vom gesetzlich verwendeten Begriff eine Leistungsbefreiung nur dann zuzulassen, wenn der Eigentümer mit Absicht oder direktem Vorsatz gehandelt habe. Eventualvorsatz sollte demgegenüber der groben Fahrlässigkeit gleichgestellt werden (FUHRER, a.a.O., S. 305, Rz. 21 f.).