Die Schwelle von der bewussten Fahrlässigkeit zum Eventualvorsatz erscheine nicht als derart gross, dass von ihrer Überschreitung der Bestand des Versicherungsschutzes abhängig gemacht werden sollte. Die Unterstellung des Eventualvorsatzes unter die für Grobfahrlässigkeit geltenden Regeln (verschuldensabhängige Kürzung) führe zu angemessenen Lösungen. Diese Regelung könne ohne weiteres auch auf die öffentliche Gebäudeversicherung übertragen werden. Es werde deshalb vorgeschlagen, unabhängig vom gesetzlich verwendeten Begriff eine Leistungsbefreiung nur dann zuzulassen, wenn der Eigentümer mit Absicht oder direktem Vorsatz gehandelt habe.