Argumentiert wird im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 VVG, der sich nicht auf die eventualvorsätzliche Schadensverursachung erstrecken soll, zum einen mit dem tieferen Verschuldungsgrad des Eventualvorsatzes im Vergleich zur Absicht und zum direkten Vorsatz, zum anderen mit der schwierigen Abgrenzung des Eventualvorsatzes zur bewussten Fahrlässigkeit, bei welcher der Täter nicht gehandelt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Erfolg eintritt (SÜSSKIND, a.a.O., Art. 14 N 24). Die Schwelle von der bewussten Fahrlässigkeit zum Eventualvorsatz erscheine nicht als derart gross, dass von ihrer Überschreitung der Bestand des Versicherungsschutzes abhängig gemacht werden sollte.