3.4.4. Der Sinn und Zweck der Regelung in § 27 Abs. 1 GebVG (wie auch von Art. 14 Abs. 1 VVG) besteht ganz offensichtlich darin, die Gemeinschaft der Versicherten nicht mit Kosten für wissentlich und willentlich verursachte Schäden zu belasten, was sogar als gegen die öffentliche Ordnung verstossend und sittenwidrig aufgefasst werden kann (vgl. SÜSSKIND, a.a.O., Art. 14 N 68). Wer eine als sicher angesehene Schädigung als notwendige Nebenfolge des angestrebten Erfolgs will oder sie zumindest billigend in Kauf nimmt (in beiden Konstellationen wird direkter Vorsatz angenommen; vgl. dazu FUHRER, a.a.