14 Abs. 1 und 2 VVG sind somit denkbar. Insofern bestand auch nicht zwingend ein Bedarf, die Regelung in § 27 Abs. 1 GebVG mit derjenigen in Art. 14 Abs. 1 VVG zu harmonisieren, um für die Beschwerdeführerin II und die Privatassekuranz gleich lange Spiesse im Hinblick auf die Einstandspflicht bei eventualvorsätzlich verursachten Schäden zu schaffen. Wie oft dabei von Unternehmen der Privatassekuranz tatsächlich von der Möglichkeit zum Leistungsausschluss bei eventualvorsätzlicher Schadensverursachung Gebrauch gemacht wird, ist dabei zweitrangig. - 23 -