Kommt hinzu, dass der Regierungsrat fälschlicherweise davon ausging, dass es sich bei Art. 14 Abs. 1 und 2 VVG um zwingende gesetzliche Bestimmungen handelt, von denen nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden könne. Das Gegenteil ist der Fall. Bei den Absätzen 1–3 des Art. 14 VVG handelt es sich um dispositives Recht. Die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen für Absicht und Grobfahrlässigkeit können somit grundsätzlich abgeschwächt, aufgehoben oder verschärft werden (vgl. SÜSSKIND, a.a.O., Art. 14 N 67). Vertragliche Leistungsausschlüsse für die eventualvorsätzliche Schadensverursachung als Verschärfung der Regelungen in Art. 14 Abs. 1 und 2 VVG sind somit denkbar.