In Betracht käme insoweit nur eine dermassen schwerwiegende Missachtung der Schadensverhütungspflicht, dass daraus abgeleitet werden könnte, der Versicherungsnehmer habe den Schaden billigend in Kauf genommen, also seine Schadenverhütungspflicht eventualvorsätzlich unterlassen. Das deutet darauf hin, dass die eventualvorsätzliche Schadensverursachung unter § 27 Abs. 1 GebVG subsumiert wurde.