Es lässt sich nun kein oder kaum ein Anwendungsfall denken, in welchem ein Schaden, der durch Missachtung der Schadensverhütungspflicht (Konstruktions- oder Unterhaltsmängel) entsteht, auf einem direkten Vorsatz oder gar Absicht beruhen könnte, mithin der Schaden vom Versicherungsnehmer gewollt war. In Betracht käme insoweit nur eine dermassen schwerwiegende Missachtung der Schadensverhütungspflicht, dass daraus abgeleitet werden könnte, der Versicherungsnehmer habe den Schaden billigend in Kauf genommen, also seine Schadenverhütungspflicht eventualvorsätzlich unterlassen.