Eine andere Stelle in der Botschaft lässt eher auf das Gegenteil schliessen. Auf S. 34 der Botschaft vom 16. März 2011 wird erwähnt, dass in besonders gravierenden Fällen der Missachtung der Schadensverhütungspflicht in Anwendung von § 27 Abs. 1 GebVG auch der gänzliche Verlust der Versicherungsleistung in Betracht falle. Es lässt sich nun kein oder kaum ein Anwendungsfall denken, in welchem ein Schaden, der durch Missachtung der Schadensverhütungspflicht (Konstruktions- oder Unterhaltsmängel) entsteht, auf einem direkten Vorsatz oder gar Absicht beruhen könnte, mithin der Schaden vom Versicherungsnehmer gewollt war.