Aus den in Frage stehenden Ausführungen lässt sich somit nicht in allgemeiner Weise schliessen, dass spätestens mit der damaligen Änderung des GebVG eine Harmonisierung mit der Regelung in Art. 14 VVG bzw. mit der Auslegung derselben durch das Bundesgericht und die herrschende Doktrin angestrebt worden wäre.