In diesem Zusammenhang wurde in der Botschaft vom 16. März 2011 darauf hingewiesen, dass sich der Verschuldensbezug der Ausschlussgründe "Konstruk- tions- und Unterhaltsmangel" nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen und der zwingenden Regelung in Art. 14 Abs. 1 und 2 VVG, die für die Leistungsverweigerung oder -kürzung eine gewisse Verschuldensintensität (mindestens grobe Fahrlässigkeit) erfordere, als problematisch erweisen könnte (a.a.O., S. 14). Aus den in Frage stehenden Ausführungen lässt sich somit nicht in allgemeiner Weise schliessen, dass spätestens mit der damaligen Änderung des GebVG eine Harmonisierung mit der Regelung in Art.