wurf zur 2. Beratung], S. 8 f.) noch verworfen worden war. In diesem Zusammenhang wurde in der Botschaft vom 16. März 2011 darauf hingewiesen, dass sich der Verschuldensbezug der Ausschlussgründe "Konstruk- tions- und Unterhaltsmangel" nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen und der zwingenden Regelung in Art. 14 Abs. 1 und 2 VVG, die für die Leistungsverweigerung oder -kürzung eine gewisse Verschuldensintensität (mindestens grobe Fahrlässigkeit) erfordere, als problematisch erweisen könnte (a.a.O., S. 14).