Es gilt zunächst den Kontext zu beachten, in welchem die zitierten Äusserungen getätigt wurden. Es ging damals um die Frage, ob die Elementarschadenversicherung neben Schäden, die durch unberechenbare Naturgewalt über Menschen und Sachen hereinbrechen, auch solche decken soll, die lediglich eintreten, weil die übliche Sorgfalt beim Bau und Unterhalt eines Gebäudes im Hinblick auf zu erwartende Naturereignisse verletzt wurde, was in der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 7. Juni 2006 zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG), 06.106 [Bericht und Ent- - 22 -