14 VVG setze der Verlust der Versicherungsleistung Vorsatz, ihre Kürzung grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese für die Privatassekuranz zwingende Bestimmung habe in § 27 Abs. 1 und 2 GebVG ihren entsprechenden Niederschlag gefunden. Ob sich der Gesetzgeber dabei bewusst war, dass sich Art. 14 Abs. 1 VVG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht auf die eventualvorsätzliche Tatbegehung bezieht, ist in zweierlei Hinsicht fraglich.