3.4.3. Auch die von der Beschwerdeführerin II zutreffend geschilderte Entstehungsgeschichte von § 27 Abs. 1 GebVG spricht eher dafür, dass unter den Tatbestand dieser Bestimmung fällt, wer in suizidaler Absicht ein Gebäude in Brand setzt und um die Möglichkeit des Erfolgseintritts weiss, ungeachtet dessen, ob er den Schaden am Gebäude als notwendige Nebenfolge seiner Tat wollte (direkter Vorsatz [zweiten Grades], vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 47; FUHRER, a.a.O., S. 304, Rz. 19), oder ob er diesen an und für sich unerwünschten Erfolg für den Fall seines Eintritts lediglich billigend in Kauf nahm (Eventualvorsatz; vgl. dazu