3.4.2. Der Wortlaut von § 27 Abs. 1 GebVG gibt für sich genommen zu keinen Zweifeln Anlass, dass die vorsätzliche Herbeiführung eines Schadenereignisses im Sinne dieser Bestimmung auch die eventualvorsätzliche Tatbegehung miteinschliesst. Sowohl im Privatrecht (Haftpflichtrecht) als auch im Strafrecht wird der Eventualvorsatz als Unterform des Vorsatzes verstanden, mithin nicht irgendeiner Form der Fahrlässigkeit gleichgesetzt (vgl. MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 41 N 45; ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art.