A. sel. sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D. vom 6. Juni 2019 (Vorakten, act. 88/126–128) wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt worden, was gemäss § 27 Abs. 1 GebVG zum Verlust des Deckungsanspruchs führe, unabhängig davon, ob die Brandstiftung absichtlich, mit direktem Vorsatz oder eventualvorsätzlich begangen worden sei.