Die Änderungen gegenüber jener Regelung in § 27 Abs. 1 GebVG seien bloss redaktioneller Natur gewesen, hätten mithin keine inhaltliche Neuerung gebracht. In der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 26. Oktober 2005 zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG), 05.277, S. 25, heisse es dazu lediglich kurz und bündig, in den beiden ersten Fällen müsse ein Verschulden der Eigentümerin bzw. - 20 - des Eigentümers vorliegen, entweder in Form des Vorsatzes (Abs. 1) oder der Fahrlässigkeit (Abs. 2).