Durch diese Neufassung mit Streichung des Terminus "durch gerichtliches Urteil der Brandstiftung … schuldig erklärt", sollte die Deckung des Schadens auch im Falle der Selbsttötung, d.h. ohne gerichtliche Verurteilung des Brandstifters ausgeschlossen werden. Die Änderungen gegenüber jener Regelung in § 27 Abs. 1 GebVG seien bloss redaktioneller Natur gewesen, hätten mithin keine inhaltliche Neuerung gebracht.