Im nachfolgenden Gesetz betreffend die Gebäude- und Fahrnisversicherung vom 15. Januar 1934, dem Vorläufer des geltenden GebVG, sei in § 47 festgehalten worden, dass der Gebäudeeigentümer jeden Anspruch auf Schadenersatz verliere, wenn er sich der vorsätzlichen Herbeiführung eines in § 2 Abs. 2 genannten Schadens als Urheber, Gehilfe oder Begünstigter schuldig gemacht habe. Durch diese Neufassung mit Streichung des Terminus "durch gerichtliches Urteil der Brandstiftung … schuldig erklärt", sollte die Deckung des Schadens auch im Falle der Selbsttötung, d.h. ohne gerichtliche Verurteilung des Brandstifters ausgeschlossen werden.