Bei der Brandstiftung handle es sich damals wie heute um ein Vorsatzdelikt, das auch die eventualvorsätzliche Verursachung miteinschliesse. Im nachfolgenden Gesetz betreffend die Gebäude- und Fahrnisversicherung vom 15. Januar 1934, dem Vorläufer des geltenden GebVG, sei in § 47 festgehalten worden, dass der Gebäudeeigentümer jeden Anspruch auf Schadenersatz verliere, wenn er sich der vorsätzlichen Herbeiführung eines in § 2 Abs. 2 genannten Schadens als Urheber, Gehilfe oder Begünstigter schuldig gemacht habe.