Eine "harmonisierende" Einschränkung von § 27 Abs. 1 GebVG sei aber auch deshalb sachwidrig und unangebracht, weil Art. 14 Abs. 1 und 2 VVG dispositives Recht darstelle und die Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Privatassekuranz strenger sein könnten, wovon auch regelmässig Gebrauch gemacht werde, indem eine eventualvorsätzliche Schadensverursachung typischerweise zum Leistungsausschluss führe. Die behauptete Harmonisierung wäre somit nur eine scheinbare und hätte die stossende Folge, dass im (zwingenden) Recht der öffentlichen Gebäudeversicherung bei Eventualvorsatz generell nunmehr eine Kürzung der Entschädigung möglich wäre,