Es sei demnach Sache der Kantone, das Verhältnis zwischen ihren Gebäudeversicherungsanstalten und den Versicherten auch abweichend von den Bestimmungen im VVG zu regeln. Eine "harmonisierende" Einschränkung von § 27 Abs. 1 GebVG sei aber auch deshalb sachwidrig und unangebracht, weil Art. 14 Abs. 1 und 2 VVG dispositives Recht darstelle und die Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Privatassekuranz strenger sein könnten, wovon auch regelmässig Gebrauch gemacht werde, indem eine eventualvorsätzliche Schadensverursachung typischerweise zum Leistungsausschluss führe.