monisierung sei schon deshalb unzulässig, weil die Vorschriften der Kantone über die Versicherungsverhältnisse bei den von ihnen errichteten Versicherungsanstalten nach der ausdrücklichen Anordnung in Art. 103 Abs. 2 VVG durch das Versicherungsvertragsgesetz nicht berührt würden. Es handle sich dabei um einen sog. unechten Vorbehalt zugunsten des kantonalen öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ZGB. Es sei demnach Sache der Kantone, das Verhältnis zwischen ihren Gebäudeversicherungsanstalten und den Versicherten auch abweichend von den Bestimmungen im VVG zu regeln.