verbleibe aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte (dort absichtliches Handeln, hier vorsätzliches Handeln) kein Raum. Es gehe auch nicht an, die Regelung der Leistungsverweigerung in den kantonalen Gebäudeversicherungserlassen im Sinne der Regelung in Art. 14 Abs. 1 VVG miteinander zu harmonisieren, wie dies von einzelnen Lehrmeinungen (STEPHAN FUHRER, in: GLAUS/HONSELL [HRSG.], a.a.O., S. 304 f., Rz. 21 f.) angeregt werde. Die Forderung nach einer solchen Har- - 19 -