Bei dieser Ausgangslage müsse näher geprüft werden, ob neben der Absicht im engeren Sinne auch der direkte Vorsatz und der Eventualvorsatz mitumfasst seien, oder ob der Eventualvorsatz eher der groben Fahrlässigkeit zuzuordnen sei, wovon die heute herrschende Lehrmeinung und das Bundesgericht ausgingen, mit der Begründung, beim Eventualvorsatz sei der Erfolg der Handlung im Unterschied zur Absicht, wo er Selbstzweck sei, und zum direkten Vorsatz, wo er Mittel zum Zweck sei, nicht gewollt, sondern werde lediglich billigend in Kauf genommen. Für eine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 14 Abs. 1 VVG auf § 27 Abs. 1 GebVG