Der von der Vorinstanz gezogene Analogieschluss zu Art. 14 Abs. 1 VVG sei in mehrfacher Hinsicht nicht statthaft. Vorab werde ausgeblendet, dass Art. 14 Abs. 1 VVG das Leistungsverweigerungsrecht an die absichtliche Schadensverursachung anknüpfe.