3.3. Dem hält die Beschwerdeführerin II entgegen, dass der Eventualvorsatz im schweizerischen Recht seit jeher – neben der Absicht und dem direkten (einfachen) Vorsatz – eine Unterform des Vorsatzes darstelle. Wenn der Gesetzgeber von Vorsatz spreche, meine er damit alle drei Unterformen. Entsprechend falle eventualvorsätzliches Handeln klarerweise in den Anwendungsbereich von § 27 Abs. 1 GebVG und führe zum Verlust der Versicherungsleistung, was auch der ständigen Praxis der Beschwerdeführerin II entspreche. Der von der Vorinstanz gezogene Analogieschluss zu Art. 14 Abs. 1 VVG sei in mehrfacher Hinsicht nicht statthaft.