da der Schädiger nur das schadenbegründende Ereignis, nicht aber den Erfolg gewollt habe. Bei eventualvorsätzlichem Handeln falle daher lediglich eine Leistungskürzung nach Art. 14 Abs. 2 VVG in Betracht, die aber – je nach Schwere des Verschuldens – auch sehr hoch (≥ 50%) ausfallen könne (vgl. MARCEL SÜSSKIND, in: Basler Kommentar Versicherungsvertragsgesetz, 2. Auflage, Basel 2023, Art. 14 N 24).