turstelle im Werk von URS GLAUS/HEINRICH HONSELL (HRSG.), Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 305, Rz. 21, andererseits auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Doktrin zu Art. 14 Abs. 1 VVG, der einen Haftungsausschluss des Versicherungsunternehmens für den Fall vorsieht, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete (schädigende) Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. Gemäss BGE 115 II 264, Erw. 5b, genüge eventualvorsätzliches Handeln nicht für eine Leistungsverweigerung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VVG, da der Schädiger nur das schadenbegründende Ereignis, nicht aber den Erfolg gewollt habe.