3.2. Die Vorinstanz stützte ihre Auslegung, wonach eine eventualvorsätzliche Schadensverursachung nicht zu einer Leistungsverweigerung gemäss § 27 Abs. 1 GebVG, sondern nur, aber immerhin zu einer Leistungskürzung in Anwendung von § 27 Abs. 2 GebVG analog derjenigen bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung berechtige, einerseits auf eine Litera- - 18 -