Der Explorand habe seine Tat in einem Verzweiflungszustand auf dem Boden der beschriebenen situativen Risikofaktoren unter sich aufdrängenden Suizidgedanken im Rahmen einer schweren depressiven Episode begangen. Allerdings fänden sich durchaus auch bilanzierende Gedanken und vernünftige Überlegungen, sodass aus forensisch-psychiatrischer Sicht lediglich eine maximal mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden könne.