Jedoch müssten durch die ausgeprägten Affekt- und Antriebsstörungen sowie die vorhandenen, drängenden Suizidimpulse im Rahmen des im Tatzeitpunkt als schwer zu bezeichnenden depressiven Zustandsbildes die Steuerungsfähigkeit des Exploranden, also dessen Fähigkeit, sein Handeln an der vorhandenen Realitätserkenntnis und an vernünftigen Überlegungen auszurichten, als eingeschränkt angesehen werden. Der Explorand habe seine Tat in einem Verzweiflungszustand auf dem Boden der beschriebenen situativen Risikofaktoren unter sich aufdrängenden Suizidgedanken im Rahmen einer schweren depressiven Episode begangen.