Es gebe somit keine Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder eingeschränkte Einsichtsfähigkeit. Jedoch müssten durch die ausgeprägten Affekt- und Antriebsstörungen sowie die vorhandenen, drängenden Suizidimpulse im Rahmen des im Tatzeitpunkt als schwer zu bezeichnenden depressiven Zustandsbildes die Steuerungsfähigkeit des Exploranden, also dessen Fähigkeit, sein Handeln an der vorhandenen Realitätserkenntnis und an vernünftigen Überlegungen auszurichten, als eingeschränkt angesehen werden.