O., Art. 1 N 166). Besonders sorgfältig abzuklären ist die Urteilsfähigkeit beim Vorliegen einer psychischen Krankheit, wenn ein Sterbewunsch Symptom oder Ausdruck einer psychischen Erkrankung sein könnte. Gehören Suizidgedanken zum Krankheitsbild einer bestimmten psychischen Störung, sind sie beispielsweise Symptom einer Depression, liegt kein urteilsfähiger, frei gebildeter Sterbewunsch vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015, Erw. 6.5 und 7.3).