a.a.O., Art. 16 N 101; beide jeweils mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Gericht hat ein allfälliges medizinisches Gutachten betreffend das Vorliegen einer psychischen Störung zu überprüfen und ist nicht an die Schlussfolgerungen der Expertise gebunden. Es ist somit im einzelnen Fall wertend zu entscheiden, ob dem Betroffenen hinsichtlich einer bestimmten, rechtlich relevanten Handlung die Urteilsfähigkeit zukommt oder fehlt (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 185; vgl. auch BUCHER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 1 N 166).