Die fragliche Störung muss im konkreten Fall zum Fehlen der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns geführt haben. Ein blosser Zweifel am Geisteszustand einer Person reicht nicht aus, um die in Art. 16 ZGB aufgestellte Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen. Allenfalls ergibt sich jedoch aus dem Vorliegen einer ernsthaften psychischen Störung eine Vermutung zugunsten der Urteilsunfähigkeit (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 184 f.; BUCHER/AEBI-MÜLLER, - 14 -